BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
Erlässe: Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRL, BMF-AV Nr 172/2021 (idF BMF-AV Nr 35/2023; BMF-AV Nr 47/2024), Rz 18-19.
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§ 54 Abs 1 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs 4 erster Satz AVOG 2010.
§ 54 Abs 2 (idF BGBl I 2022/108) regelt die Vorgangsweise bei Gefahr im Verzug abschließend (vgl ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 30).
§ 54 Abs 3 BAO entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs 4 letzter Satz AVOG 2010, wo allerdings nur von Organen des jeweils zuständigen Finanzamtes die Rede gewesen ist. Nunmehr gilt § 54 nicht nur für Organe der beiden Finanzämter, sondern auch für Organe des BM für Finanzen und des Zollamtes Österreich.
Für Organe der Abgabenbehörden der Länder und der Gemeinden ist § 54 nicht anwendbar.
2
§ 143 betrifft Auskunftspersonen, § 144 betrifft die Nachschau.
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§ 158 regelt die Beistandspflicht (insbesondere) von Dienststellen der Körperschaften öffentlichen Rechtes; § 159 betrifft Ersuchschreiben an Notare.
§ 160 betrifft keine Ersuchen um Beistand, sondern Eintragungen in das Grundbuch sowie Löschungen im Firmenbuch. In § 12 Abs 4 erster Satz AVOG 2010 (aF) war von „Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO)“ die Rede; ...