BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 17 Antrag auf Zulassung
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§ 17 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 6 Abs 1 lit a (Z 1) und Art 5 Abs 3 Unterabs 2 (Z 2) der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 14).
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§ 17 Abs 1a EU-BStbG (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 54, wie folgt begründet:
„Art 6 Abs 1 lit a der Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl Nr L 265 vom S. 1, setzt für die Beantragung der Einsetzung des Beratenden Ausschusses die Zurückweisung der Beschwerde gem Art 5 Abs 1 der Richtlinie voraus. Art 5 Abs 1 lit a der Richtlinie sieht die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde auch für jene Fälle vor, bei denen erforderliche Informationen nach Art 3 Abs 3 der Richtlinie fehlen. Im Ergebnis soll daher auch bei einer Formalentscheidung über eine inhaltlich mangelhafte Beschwerde ein Antrag auf Einsetzung des Beratenden Ausschusses möglich sein.
Die vorliegende Gesetzesänderung trägt dieser Richtlinienvorgabe im Rahmen der Systematik des EU-BStbG Rechnung: Ein Antrag auf Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss gem § 17 Abs 1 EU-BStbG soll auch bei Zurücknahmebescheiden möglich sein, wenn im Mängelbehebungsverfahren nicht alle inhaltlichen Mä...