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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 49 Bundesfinanzverwaltung

Christoph Ritz

Erlässe: Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter - ZustRL, BMF-AV Nr 172/2021 (idF BMF-AV Nr 35/2023; BMF-AV Nr 47/2024) Rz 10.

1

Der Begriff „Bundesfinanzverwaltung“ wird in § 11 Abs 1 F-VG 1948, in den §§ 14 Abs 1, 15 Abs 3 und 20 Abs 3 FAG 2024, in den §§ 25 Abs 2, 80 Abs 1 und 119 FinStrG sowie in § 6 Abs 2 SBBG verwendet. Er kam bisher in Abgabenvorschriften nicht vor (außer in § 86 Abs 4 EStG 1988 aF).

2

Abgesehen von den in § 49 Z 1 aufgezählten Abgabenbehörden sind Behörden auch in Bestimmungen anderer Bundesgesetze als Abgabenbehörden im funktionellen Sinn eingerichtet. An diesen Bestimmungen soll sich durch die Neufassung des Abgabenbehördenbegriffs nichts ändern (AB 692 BlgNR 26. GP, 9).

Anwendungsfälle sind

  • der für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständige Bundesminister gem § 51 Abs 1 FLAG,

  • die Vertretungsbehörden gem § 15 Abs 1 KGG 1992,

  • der für das Bergwesen zuständige Bundesminister gem § 191 Abs 5 MineralrohstoffG,

  • die Agrarmarkt Austria (AMA) für die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags gem § 21i Abs 3 AMA-Gesetz 1992,

  • der Bundeskanzler in Angelegenheiten der Kompensation gem § 31 Abs 11 bis 16 ORF-G.

3

Die Verwaltungsgerichte (zB BFG) sind keine Abgabenbehörden, sondern Gerichte (vgl Art 129 ff ).

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