BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 48j
Literatur: Rzeszut/Capek/Turpin, Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 - viele Änderungen in der BAO, SWK 2022, 770; Unger, AbgÄG 2022 - Verfahrens- und organisationsrechtliche Auswirkungen für das BFG, AVR 2022, 137; Knechtl, Verfahrensrechtliche Neuerungen im AbgÄG 2022, taxlex 2022, 291; Thorbauer/Statzinger, Abgabenänderungsgesetz 2022: Wesentliche Änderungen in der BAO, ZSS 2022, 121; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 16-18; Schreier, Die digitale mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 48j BAO, AVR 2023, 117; Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.54 bis 3.60.
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Die §§ 48j und 91 Abs 1 (idF BGBl I 2022/108) werden in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 30, wie folgt erläutert:
„Die aufgrund der COVID-19-Pandemie in § 323c Abs. 4 Z 2 bis 4 befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung soll unbefristet weitergeführt werden. In der vorgeschlagenen Fassung soll allerdings der Anwendungsbereich auf Außenprüfungen und Nachschauen ausgedehnt werden. Weiters soll der Partei, wenn sie nicht üb...