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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 6 Verordnungsermächtigung

1

Mit § 6 Abs 1 (idF BGBl I 2021/25) wird Art 6 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Hinblick auf die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten durch eine Verordnungsermächtigung umgesetzt (AB 607 BlgNR 27. GP, 5).

Mit § 6 Abs 2 KontRegG (idF BGBl I 2021/25) wird eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Daten gem § 1 Abs 1 Z 4, 5 und 7 KontRegG sowie hinsichtlich der Registrierung nach § 3 Abs 3 KontRegG geschaffen (AB 607 BlgNR 27. GP, 6).

2

Aufgrund von § 3 Abs 1 und § 6 KontRegG wurden die Kontenregister-Durchführungsverordnung - KontReg-DV sowie die 2. Kontenregister-Durchführungsverordnung - 2. KontReg-DV erlassen.

3

§ 3 Abs 4 KontReg-DV erwähnt „Verfügungen betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs 5 erster Satz BWG“. Diese Bestimmung ist nach § 107 Abs 94 BWG (idF BGBl I 2016/168) mit Ablauf des außer Kraft getreten.

Nunmehr sind die betreffenden Verfügungen in § 7 Abs 8 Finanzmarkt-GeldwäscheG (FM-GwG) geregelt.

4

Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs 1 KontRegG umfasst lediglich das Verfahren der Übermittlung und der Auskunftserteilung einschließlich der Protokollierung, nicht jedoch Ausnahmen von den Übermittlungspflichten des § 3 KontRegG.

Dennoch enthält § 3 Abs 2 bzw § 3 Abs 3 letzter Satz KontReg-DV folgende Aussagen:

„Bei Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und bei Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wir...

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