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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 1 Einrichtung des Kontenregisters

1

Nach § 38 Abs 2 Z 11 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gem § 8 KontRegG.

Abgabenbehörden des Bundes (iSd § 38 Abs 2 Z 11 BWG) sind nach § 49 Z 1 BAO der Bundesminister für Finanzen, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Zollamt Österreich.

Nach § 38 Abs 2 Z 12 BWG besteht die genannte Pflicht weiters nicht hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG.

2

Das Kontenregister umfasst Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft und im Bauspargeschäft, Depots im Depotgeschäft sowie (seit ) Schließfächer).

3

Einlagengeschäft ist die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG).

4

Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (§ 1 Abs 1 Z 2 BWG).

5

Bauspargeschäft ist die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (§ 1 Abs 1 Z 12 BWG).

6

Depotgeschäft ist die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG).

7

Kreditinstitute iSd KontRegG sind nicht nur Kreditinstitute iSd § 1 Abs 1 BWG, sondern auch Zweigstellen ua von CRR-Kreditinstituten gem § 9 BWG und von Wertpapierunternehmen gem § 12 WAG.

Betriebl...

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