BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 23 Veröffentlichung der Entscheidungen
1
Der Parteibegriff des § 23 Abs 3 BFGG bezieht sich nach Wanke/Unger (BFGG, § 23 Anm 17) auf das im § 23 BFGG geregelte Verfahren der Veröffentlichung. Unter Parteien iSd § 23 Abs 3 BFGG seien nicht nur die Parteien des betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten die zu veröffentlichende Entscheidung enthält, somit etwa auch in der Entscheidung genannte Zeugen oder sonstige genannte Dritte des vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2
Wesentliche (der Veröffentlichung nach § 23 Abs 3 BFGG entgegenstehende) öffentliche Interessen können etwa bei der Darstellung von Steuerverkürzungsmethoden vorliegen (vgl AB 2049 BlgNR 24. GP, 10; kritisch Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.14).
3
Verfahrensleitende Beschlüsse (zB Mängelbehebungsaufträge, Auskunftsersuchen) sind idR nicht zu veröffentlichen (vgl Wanke/Unger, BFGG, § 23 Anm 4).
Nur jene Beschlüsse, aus denen sich über den Einzelfall hinausgehende Informationen für die Allgemeinheit entnehmen lassen, sind zu veröffentlichen; dies gilt insbesondere für Vorabentscheidungsersuchen und für Normenprüfungsanträge (vgl Wanke/Unger, BFGG, § 23 Anm 4)...