BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 9 Geschäftsverteilungsausschuss
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§ 9 Abs 7 BFGG (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 47, wie folgt erläutert:
„Im Sinne einer Angleichung der Justizverwaltungsgremien in den einzelnen Bundesgerichten (vgl die Begründung zum IA des StRefG 2020 [Art 14 BFGG] 984/A BlgNR, 26. GP, 69) soll § 9 dahingehend geändert werden, dass auch für den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichtes subsidiär die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes - RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden sind (vgl § 10 Abs 2 BFGG und § 11 Abs 2 BVwGG).“
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§ 9 Abs 7a BFGG (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 47, wie folgt erläutert:
„Die aufgrund der COVID-19-Pandemie befristet eingeführte Möglichkeit zum Einsatz technischer Kommunikationsmittel für das Verfahren im Geschäftsverteilungsausschuss soll unbefristet übernommen werden. Ein entsprechendes Vorhaben ist in einem parallelen Gesetzgebungsvorhaben auch für das RStDG vorgesehen (siehe dazu die Erläuterungen zum Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2022 betreffend § 47 Abs 6 RStDG, 193/ME 27. GP, Seite 23).“