BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 5 Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung
§ 5 Abs 2 BFGG (idF BGBl I 2022/108) wird in ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 47, wie folgt erläutert:
„Zusätzlich zu der bereits bisher bestehenden Möglichkeit, Richterinnen oder Richter in bestimmten Funktionen mit Agenden der Justizverwaltung zu betrauen, sollen auch sonstige Richterinnen oder Richter iSd § 3 Abs 1 Z 3 BFGG (ohne bestimmte Funktion) mit Justizverwaltungsaufgaben betraut werden können. Der Vorschlag führt zu einer Angleichung an § 3 Abs 2 BVwGG bzw § 43 Abs 1 GOG. Mit diesem Vorschlag wird die Umsetzung der Schlussempfehlung Nr 3 des Rechnungshofes anlässlich der Prüfung des Bundesfinanzgerichtes (Bericht Bund 2021/1, Seite 65) ermöglicht.“