BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 31 Aufsicht
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Das ZustG enthält keine Strafbestimmungen. Dadurch ist ein Widerruf der Zulassung als Sanktion de facto die einzige für einen Zulassungsdienst bekämpfbare Sanktionierung von Verwaltungsübertretungen der Zustelldienste (Sander in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 31 ZustG Rz 5).