BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30 Zulassung als Zustelldienst
1
Mit § 30 Abs 5 ZustG ist nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 8, sichergestellt, dass die zugelassenen Zustelldienste auch nach der Genehmigung laufend den Stand der Technik einhalten.
2
Zur Liste der behördlich zugelassenen Zustelldienste siehe zB Sander in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 30 ZustG Rz 8. Dies sind beispielsweise die Österreichische Post AG und die Bundesrechenzentrum GmbH.