BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 21 Zustellung zu eigenen Handen
1
Ob eine Sendung zu eigenen Handen zuzustellen ist, richtet sich im Anwendungsbereich der BAO vor allem nach § 102 BAO (siehe dort Rz 2 und 4). Siehe auch § 91 Abs 3 zweiter Satz BAO.
Bei der Zustellung zu eigenen Handen gilt (abweichend von der nicht zu eigenen Handen verfügten Zustellung mit Zustellnachweis) das Verbot der Ersatzzustellung.
Das im früheren § 21 Abs 2 ZustG geregelte Gebot, zwei Zustellversuche vor der Hinterlegung vorzunehmen, wurde mit BGBl I 2008/5 (ab ) aufgehoben.
2
Eine Übergabe an den gem § 13 Abs 2 ZustG Bevollmächtigten (insbesondere Postbevollmächtigten) ist zulässig, wenn die entsprechende Bevollmächtigung auch solche Sendungen umfasst (vgl , Slg 10.687A; , 89/14/0026; ; , RV/3300001/2018).
Zustellungen an Angestellte des berufsmäßigen Parteienvertreters (§ 13 Abs 4 ZustG) dürfen auch hinsichtlich eigenhändig zuzustellender Sendungen erfolgen (vgl ; ).