BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 13 Zustellung an den Empfänger
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG | |
III. | Postvollmacht (§ 13 Abs 2 ZustG) | |
IV. | Zustellung, wenn Empfänger keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG) | |
V. | Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG) |
I. Allgemeines
1
Dokumente sind grundsätzlich dem Empfänger zuzustellen.
2
Empfänger ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG, formeller Empfängerbegriff). Empfänger ist (außer der Partei) insbesondere der gewillkürte Zustellungsbevollmächtigte (siehe § 9 Abs 3 ZustG).
3
Zustellungen (tatsächliche Übergaben des Dokuments) haben an vom Empfänger verschiedene Personen zu erfolgen
bei anders lautender Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes (§ 13 Abs 1 ZustG; siehe Rz 4),
wenn dem Zustelldienst oder der Gemeinde gegenüber bevollmächtigte Personen (§ 13 Abs 2 ZustG, siehe Rz 5-8) existieren,
bei Zustellung an einen Empfänger, der keine natürliche Person ist (§ 13 Abs 3 ZustG, siehe Rz 9-12),
bei Zustellung an Angestellte berufsmäßiger Parteienvertreter (§ 13 Abs 4 ZustG, siehe Rz 13-18),
bei Ersatzzustellung (§ 16 ZustG).
II. Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustG
4
Eine anders lautende Anordnung iSd § 13 Abs 1 ZustG ist ua im § 78 IO vorgesehen (vgl zB ; ); „Postsperre“.
Ziel der Postsperre ist es zu verhindern, dass de...