BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 12 Zustellung ausländischer Dokumente im Inland
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Fremdsprachig ist ein Dokument, wenn es ganz oder zum Teil nicht in deutscher Sprache abgefasst ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944; Feil, Zustellwesen5, 50; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 12 ZustG Rz 17).
2
Bedeutungslos ist,
ob der Empfänger der verwendeten Sprache mächtig ist (Berchtold, Zustellgesetz, 23; , SZ 64/165; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944, 78; Feil, Zustellwesen5, 50; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 12 ZustG Rz 17),
ob er die deutsche Sprache versteht (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1944; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 12 ZustG Rz 17),
welche Staatsbürgerschaft der Empfänger besitzt (vgl Bumberger/Schmid, ZustG, § 12 K9; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 12 ZustG Rz 4).
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Wenn es staatsvertraglich oder gesetzlich normiert ist, hat die Behörde die Zustellung ausländischer Schriftstücke vorzunehmen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 69; Stoll, BAO, 1082; aM Berchtold, Zustellgesetz, 22, wonach nach § 12 ZustG nur vorzugehen ist, wenn eine Bereitschaft zur Zustellung besteht).
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Unter Übersetzung i...