BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 10 Zustellung durch Übersendung
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Der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten liegt im Ermessen (zB ; , 2008/17/0100; , 2006/15/0207; , 2008/22/0618; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1931, 548; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 405; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 195; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 10 ZustG Rz 1, 14, 15 und 16; offenbar aM Fasching, Lehrbuch2, Tz 529).
Da Zustellungen in die Schweiz und Liechtenstein grundsätzlich völkerrechtlich verboten sind, wird § 10 ZustG vor allem für in diesen Ländern wohnhafte Personen Bedeutung zukommen (vgl BMF, AÖF 1983/114, Abschn IV Z 2 lit b).
Kann die Zustellung im Ausland reibungslos verlaufen, so besteht kein Anlass zu einem Auftrag gem § 10 ZustG (vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 56; Wanke, ÖStZ 1988, 286; Arnold, AnwBl 1989, 434; Stoll, BAO, 1070; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 10 ZustG Rz 16).
Für eine solche Ermessensübung sprechen die unter Umständen hohen Kosten für die Partei und die Verkürzung von Fristen (zB Rechtsmittelfristen) durch Bestellung inländischer Zustellungsbevollmächtigter (Wanke