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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 8 Änderung der Abgabestelle

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG)
1-10
II.
Hinterlegung (§ 8 Abs 2 ZustG)
11-16

I. Mitteilungspflicht (§ 8 Abs 1 ZustG)

1

Die Mitteilungspflicht des § 8 Abs 1 ZustG gilt gem § 9 Abs 6 ZustG auch für den Zustellungsbevollmächtigten, somit nach Stoll (BAO, 1050) auch für die „fiktiven“ Zustellungsbevollmächtigten gem § 101 Abs 1 BAO.

Sie besteht nur für Abgabestellen iSd § 2 Z 4 ZustG, nicht jedoch für elektronische Zustelladressen iSd § 2 Z 5 ZustG (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze21, § 8 ZustG Anm 2; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 206a; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 8 ZustG Rz 3; aM Stumvoll in Fasching/Konecny3, II/2, § 8 ZustG Rz 1). Siehe § 28b Abs 2 ZustG (Teilnehmerverzeichnis, Änderungen von Daten).

2

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die Partei vom Verfahren Kenntnis hat. Diese Kenntnis müsse nach Walter/Mayer (Zustellrecht, 44) durch eine Amtshandlung bewirkt sein, wie zB durch eine Ladung (, ZfVB 1991/3/1182; , 2002/08/0206; , 2006/20/0766), Verständigung oder Ersuchen um Stellungnahme (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1861) oder durch Einräumung des Parteiengehörs ().

Kenntnis hat die Partei auch dadurch, dass sie selbst durch Antragstellung ein Ve...

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