BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 5 Zustellverfügung
1
Ist Empfänger eine natürliche Person, so ist sie mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche oder satzungsgemäß festgelegte Name zu verwenden (Walter/Mayer, Zustellrecht, 37). Siehe auch § 2 Rz 5.
Notwendige Angaben iSd § 5 ZustG sind vor allem:
die Zustelladresse,
die Form der Zustellung (physische oder elektronische Zustellung),
ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis erfolgt,
ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) vorzunehmen ist.
2
Für die Zustellung erforderliche sonstige Angaben sind weiters beispielsweise jene nach:
§ 13 Abs 2 ZustG (Ausschluss zB des Postbevollmächtigten),
§ 13 Abs 4 ZustG (Ausschluss bestimmter Angestellter des Parteienvertreters),
§ 16 Abs 4 ZustG (Ausschluss von Personen von der Ersatzzustellung),
§ 18 Abs 2 ZustG (Ausschluss der Nachsendung).
3
Die Zustellung mehrerer Schriftstücke an denselben Empfänger in einem Kuvert ist zulässig (, ZfVB 1982/5/1934; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1848).
4
Die Zustellverfügung ist kein Bescheid (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 90; Bumberger/Schmid, ZustG, § 5, K3; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 192; Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Zustellrecht3, § 5 ZustG Rz 4).
Sie kann nach Larcher (Zu...