BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 45a
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§ 45a dient der Verwaltungsvereinfachung (Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 19; Renner, SWK 2001, S 540; Hofer in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 45a Rz 1).
Nach § 45a tritt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine Überschreitung der Umsatzgrenze von 100.000 Euro, erzielte Überschüsse dienen begünstigten Zwecken) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben iSd § 45 Abs 3 von Gesetzes wegen jenes abgabenrechtliche Ergebnis ein, das in der Verwaltungspraxis idR auch bei Erlassung von auf § 44 Abs 2 gestützten Begünstigungsbescheiden eintreten würde (Absehen von der Begünstigungsschädlichkeit der Betriebe, Einschränkung der Besteuerung auf die Betriebe).
§ 45a gilt (ebenso wie § 44 Abs 1) auch für Betriebe bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (zB Stoll, Verluste, 349, FN 49; Hofer in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 45a Rz 3).
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Die Anhebung des Betrags (durch BGBl I 2023/188) von 40.000 Euro auf 100.000 Euro wird in ErlRV 2319 BlgNR 27. GP, 16, wie folgt begründet:
„Die Betragsgrenze für die antragslose Ausnahmegenehmigung ist seit der Umstellung auf Euro mit dem Jahr 2002 durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz (BGBl. I Nr. 59/2001)...