BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 44a
1
§ 44a regelt die Zuständigkeit für auf § 44 Abs 2 gestützte Bescheide für den Fall, dass § 44 für Landes- oder Gemeindeabgaben anwendbar sein sollte (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung, 49).
Nach Hofer (in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 44 Rz 15) ergibt sich aus § 44a die Anwendbarkeit des § 44 Abs 2 für die Kommunalsteuer.