BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37
1
§ 37 setzt nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus (zB ; Lehner in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 37 BAO Abschn 3.1.; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 318; Koenig in Koenig, AO5, § 53 Tz 6).
Jede geförderte Person muss tatsächlich bedürftig sein (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 37 Anm 2; Ebner in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 37 Rz 1).
Personen iSd § 37 sind nur natürliche Personen (zB Renner in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 66; Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/18; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 37, 154; Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Rz 315; Ebner in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 37 Rz 1).
2
Die Förderung muss selbstlos sein ( 823/69). Sie muss nicht völlig unentgeltlich erfolgen; die Leistungen dürfen aber nicht wegen des Entgeltes, sondern müssen aus mildtätigen und humanitären Motiven getätigt werden (Taucher, KommSt, § 8 Tz 14; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 71; Ebner in Ebner/Hammerl/Oberhuber, Vereine11, B192).
3
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht...