BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 307
Übersicht
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I. | Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1) | 1-7 |
II. | Rechtsschutz (§ 307 Abs 3) | 8-10 |
I. Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs 1)
1
Wiederaufnahmsbescheide dürfen nicht vorläufig erlassen werden (Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 307 BAO Abschn 3.2.; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 307 Rz 6; Tanzer/Unger, BAO 2025, 332), weil solche Bescheide in den §§ 200 Abs 1 bzw 190 Abs 1, 194 Abs 2 und 196 Abs 2 nicht aufgezählt sind.
Ein neuer Sachbescheid kann auch dann vorläufig ergehen, wenn der alte Sachbescheid endgültig erlassen wurde (vgl Ritz, ÖStZ 1986, 163; Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 307 BAO Abschn 3.2.; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 307 Rz 6).
Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (vgl ; , 2008/15/0327; ). Siehe auch Rz 3.
2
Nach der Rechtsprechung des VwGH gehört der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand in den Spruch des Bescheides (; , 90/13/0027; , 91/14/0165; , 96/16/0135). Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, so ist die B...