BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 305
1
§ 305 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) regelt die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme von Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich mit der bisherigen Rechtslage. Hierfür ist stets (abgesehen von der sich aus § 287 ergebenden Ausnahme für durch Verwaltungsgerichte festgesetzte Nebenansprüche) eine Abgabenbehörde zuständig; dies auch dann, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen ist (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 305 Anm 6; ; ; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 305 Rz 1).
2
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind (dies ergibt sich bereits aus § 53 idF BGBl I 2019/104) bei der Behörde einzubringen, die für die Wiederaufnahme zuständig ist (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 305 Rz 3).
3
Für Nebenansprüche festsetzende Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gelten die §§ 293, 303, 304 und 307 sinngemäß (nach dem ersten Satz des § 287 Abs 2). Solche Maßnahmen (insbesondere Wiederaufnahmen solcher Verfahren) obliegen gem § 287 Abs 2 zweiter Satz dem Verwaltungsgericht.