BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 298
1
Die Erlassung auf § 298 gestützter neuer Abgabenbescheide ist grundsätzlich nur innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist (Festsetzungsverjährungfrist) zulässig (§ 302 Abs 1).
1a
Auch wenn in § 298 kein Antragsrecht vorgesehen ist, kommt eine Säumnisbeschwerde (§ 284) in Betracht (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 298 Rz 4).
1b
Im neuen Abgabenbescheid können neben der Anpassung an den Hebesatz auch andere Änderungen vorgenommen werden; er ist in vollem Umfang anfechtbar (keine Teilrechtskraft, vgl Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 298 Rz 5).
2
Die Bedeutung des § 298 besteht vor allem bei Änderung der Hebesätze für vom Grundsteuermessbetrag abgeleitete Abgaben (insbesondere für den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem § 44 FLAG und für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).