BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 293a
Literatur: Lenneis, Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, in Tanzer-FS, Wien 2014, 71 (84); Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 293a BAO (Juni 2014); Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 253-255; Gleiss, BFG: § 293a BAO ermöglicht nur die Berichtigung der Einkunftsart, die Höhe der Einkünfte ist jedoch nicht abänderbar, LexisNexis Rechtsnews 34791.
Übersicht
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I. | Zur Aufhebung des bisherigen § 293a BAO | 1 |
II. | § 293a idF FVwGG 2012 | 2-9 |
I. Zur Aufhebung des bisherigen § 293a BAO
1
Die Aufhebung des bisherigen § 293a wird in der Regierungsvorlage (2007 BlgNR 24. GP, 21) wie folgt begründet:
„Als Folge unrichtiger Verbuchung der Gebarung festgesetzte Nebengebühren (insbesondere Säumniszuschläge) sind nicht nur mit Bescheidbeschwerde, sondern auch mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs 1 BAO) anfechtbar. Die Anfechtung im Falle einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung kann vor allem (seit BGBl. I Nr. 124/2003) im Wege eines auf § 295a BAO gestützten Antrages erfolgen. § 293a BAO ist somit entbehrlich geworden“.
Zum Inhalt der aufgehobenen Bestimmung siehe beispielsweise die Kommentierung in der 4. Auflage.
II. § 293a idF FVwGG 2012
2
Der ab g...