BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 290
Literatur: Spies, Das Vorabentscheidungsverfahren und die Wirkung des § 290 BAO, SPRW 2014, 123; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 290 BAO (April 2023); Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.226-3.228; Spies/Zaman, Die neue Rolle des europäischen Gerichts in Vorabentscheidungsersuchen im Steuerrecht, SWI 2024, 587.
1
Vor den FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) hat die BAO keine Bestimmung über Anträge auf Vorabentscheidung beim EuGH enthalten; dies im Unterschied zu § 38a AVG, § 38b VwGG und § 19a VfGG. Diese drei Bestimmungen waren Vorbild für den neuen § 290 idF FVwGG 2012 (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 20).
1a
Das Verwaltungsgericht trifft grundsätzlich keine Vorlagepflicht; ein Rechtsanspruch der Partei auf Einbringung eines Vorabentscheidungsansuchens besteht nicht (Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 290 Rz 4; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 290 BAO Abschn 3.1.; Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.226).
2
Nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung ...