BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 287
Literatur: Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 287 BAO (April 2023).
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Die Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 111), Ordnungsstrafen (§ 112), Mutwillensstrafen (§ 112a) sowie von Kostenersätzen nach § 173 Abs 2 kann auch in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen.
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§ 287 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) enthält Bestimmungen für solche Nebenansprüche.
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Die Festsetzung solcher Nebenansprüche hat mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen. Deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, sondern einer von ihr bestimmten Abgabenbehörde.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Abgabenbehörde sie hierfür bestimmt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 287 Anm 1; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 287 Rz 2; Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 287 BAO Abschn 4.; AO/5100023/20149).
Im Allgemeinen wird es zweckmäßig sein, für gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Nebenansprüche jene Abgabenbehörde, die im Beschwerdeverfahren belangte Behörde ist, zu bestimmen (zB AO/5100023/20149); anders etwa für gegen Zeugen festgesetzte Zwangsstrafen (vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 256; Schmied i...