BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 27a
Literatur: Knechtl, Verfahrensrechtliche Neuerungen im AbgÄG 2024 und Grace-Period-Gesetz, taxlex 2024, 230 (231); Staringer, Steuerschuld und Haftung bei doppelt ansässigen Gesellschaften, AVR 2024, 158; Bieber/Reiter, AbgÄG 2024: Die neue Vorschrift des § 27a BAO - Vollziehung und Haftung bei doppelt ansässigen Körperschaften, taxlex 2024, 359.
Übersicht
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I. | Doppelt ansässige Drittstaatsgesellschaften (§ 27a Abs 1) | 1-10 |
II. | Haftung (§ 27a Abs 2) | 11-15 |
I. Doppelt ansässige Drittstaatsgesellschaften (§ 27a Abs 1)
1
Nach § 1 Abs 1 Z 1 KStG 1988 (idF AbgÄG 2023, BGBl I 2023/110) gelten inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde als Körperschaften.
Das von § 1 Abs 2 Z 1 Fall 2 KStG idF AbgÄG 2023 für die Körperschaftsteuer adressierte Grundproblem solcher doppelt ansässiger Drittstaatsgesellschaften ist, dass sie durch die Verlegung ihrer Geschäftsleitung ins Inland (also ihren Zuzug) aus Sicht des österreichischen Zivil- bzw Gesellschaftsrechts ihre Eigenschaft als Kapitalgesellschaft verloren haben. Dies ist Konsequenz der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie, die für das maßgebende Gesellschaftsstatut auf den (nunmehr in Österreich liegenden) Verwaltungssitz der Gesells...