BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 285
1
§ 285 Abs 1 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) über Inhaltserfordernisse für Säumnisbeschwerden entspricht inhaltlich dem bisherigen für Devolutionsanträge geltenden § 311a Abs 1.
2
§ 85 Abs 2 ist für Säumnisbeschwerden ua anwendbar, wenn sie inhaltliche Mängel (fehlende Inhaltserfordernisse iSd § 285 Abs 1) aufweisen. Der vom Verwaltungsgericht zu erlassende Mängelbehebungsauftrag ist ein verfahrensleitender Beschluss iSd § 25a VwGG (idF BGBl I 2013/33); er ist daher nicht mit abgesonderter Revision anfechtbar. Ein solcher Beschluss ist nach § 25a zweiter Satz VwGG erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis (bzw gegen den die Rechtssache erledigenden Beschluss, somit hier gegen den Zurücknahme-Beschluss) des Gerichts anfechtbar.
Aus dem Wort „Zustellung“ im zweiten Satz des § 285 Abs 2 ergibt sich, dass der dort geregelte Mängelbehebungsauftrag nicht mündlich ergehen darf (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 285 Anm 12; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 285 Rz 2).
3
Aus der (in § 284 Abs 6 lit g angeordneten) sinngemäßen Anwendung des § 272 (und daher auch dessen Abs 4) ergibt sich, dass dem Berichterstatter „zunächst“ die Erlassung des Mängelbehebungsauftrags un...