BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 279
Literatur: siehe bei § 278.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | (Ersatzlose) Aufhebungen | 5-9 |
III. | Abänderung des angefochtenen Bescheides | 10-19a |
IV. | Abweisung der Beschwerde | 20-22 |
V. | Bindung an die Rechtsanschauung (§ 279 Abs 3) | 23-30 |
VI. | Maßgebende Sach- und Rechtslage | 31-43 |
I. Allgemeines
1
§ 279 Abs 1 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs 2. Der Vorrang von Formalerledigungen (vor meritorischen Erledigungen) bleibt ebenso wie der Umfang der Abänderungsbefugnis.
Das Verwaltungsgericht hat über den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid, nicht jedoch über die Beschwerdevorentscheidung anzusprechen (vgl zB Ra 2023/1370120; , Ra 2019/15/0072).
Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB ).
2
§ 279 Abs 2 idF FVwGG 2012 ist neu (stellt die Rückwirkung klar; zB Gunacker/Slawitsch, taxlex 2014, 21). Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtunge...