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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 276

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Beratung und Abstimmung (§ 276 Abs 1)
1-4a
II.
Entscheidung nur der maßgebenden Sach- und Rechtsfragen (§ 276 Abs 2)
5-9
III.
Verwendung technischer Kommunikationsmittel
10, 11

I. Beratung und Abstimmung (§ 276 Abs 1)

1

§ 276 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) entspricht abgesehen von terminologischen Anpassungen (zB Beschwerde statt Berufung) dem bisherigen § 286.

§ 276 ist (mangels eines entsprechenden Verweises in § 274 Abs 5) nicht anwendbar, wenn die Entscheidung über die Beschwerde einem Einzelrichter obliegt (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 276 Rz 5; Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 276 BAO Abschn 3.1.).

Im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und über Säumnisbeschwerden ist § 276 sinngemäß anzuwenden (nach § 283 Abs 7 lit i bzw § 284 Abs 7g); dies gilt (arg „sinngemäß“) für Maßnahmenbeschwerden nicht für Abs 2 des § 276.

2

Die Beratung u...

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