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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 273

Christoph Ritz

Literatur: Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 273 BAO (Juni 2020).

1

§ 273 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283.

Die Beziehung eines Schriftführers liegt im Ermessen des Senatsvorsitzenden bzw des Einzelrichters (vgl Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 273, 757; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 273 Anm 3; Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 273 BAO Abschn 3.2.; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 273 Rz 4).

2

Jedes Mitglied des Senates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 273 Abs 3) dem Senatsvorsitzenden mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass § 268 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

Um Befangenheitsgründe geltend machen zu können, ist es zweckmäßig, die Senatsmitglieder unter Bekanntgabe des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegenstandes einzuladen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 273 Rz 3; Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 273 BAO Abschn 3.4.).

3

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichte...

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