BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 271a
Literatur: Spanblöchl, Die Einbettung des EU-BStbG in das Verfahren vor Abgabenbehörden und Gerichten, in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, Das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, SWI-Spezial (Dezember 2019), 173 (175); Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 271a BAO (April 2022); Köhler, Internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren und das innerstaatliche Abgabenverfahren, in Zorn-FS, 301; Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 219-221; Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.150-3.152; Holzinger/Rzeszut/Turpin, Rechtsschutz bei Streitbeilegungsbeschwerden nach dem EU-BStbG, in Bendlinger-FS, 497 (511).
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§ 271a BAO dient der Umsetzung von Art 16 Abs 3 der Richtlinie der EU 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl Nr L 265 vom . Aufgrund dieser Bestimmung muss es eine für den Abgabepflichtigen durchsetzbare Möglichkeit geben, das nationale Verfahren auszusetzen, um das internationale Verfahren weiterführen zu können, sofern das nationale Verfahren auch die Streitfrage berührt (AB 644 BlgNR 26. GP, 38).
§ 271a ist gem § 323 Abs 62 mit