BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 267
1
§ 267 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 277.
2
Die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern (Stoll, BAO, 2729; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 267 Rz 2). Sie hat bereits bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (zB RV/7100159), aber auch im Zuge der Beschwerdevorlage (§ 265) zu erfolgen (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 267, 745; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 267 Rz 2).
Soweit gegen einen Bescheid verspätet oder unzulässig Bescheidbeschwerden eingebracht werden, sind sie nach Tanzer/Unger (in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 267 Rz 3) in den „Verbund“ von Bescheidbeschwerden nicht einzubeziehen, sondern von vornherein (durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Verwaltungsgericht ...