BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 267
Literatur: Tanzer, Die GmbH & Co KG im Abgabenverfahrensrecht, in GS Arnold2, 233 (257 ff); Schmied in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 267 BAO (April 2022); Ebner, Problem der „vergessenen“ Beschwerdevorlage bei nach § 267 BAO zu verbindenden Verfahren, BFGjournal 2023, 70.
1
§ 267 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) entspricht inhaltlich dem bisherigen § 277.
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Die Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren soll unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache verhindern (Stoll, BAO, 2729; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 267 Rz 2). Sie hat bereits bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (zB RV/7100159), aber auch im Zuge der Beschwerdevorlage (§ 265) zu erfolgen (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 267, 745; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 267 Rz 2).
Soweit gegen einen Bescheid verspätet oder unzulässig Bescheidbeschwerden eingebracht werden, sind sie nach Tanzer/Unger (in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 267 Rz 3) in den „Verbund“ von Bescheidbeschwerden nicht einzubeziehen, sondern von vornherein (durch die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Verwaltungsgericht ...