BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 263
1
Eine meritorische Erledigung der Bescheidbeschwerde darf nur erfolgen, wenn keine der in § 263 Abs 1 genannten Formalerledigungen zu erfolgen hat. Dort ist genannt:
Zurückweisung der Beschwerde (nach § 260),
Erklärung als zurückgenommen (bei Nichtbefolgung von auf § 85 Abs 2 oder § 86a Abs 1 gestützten Aufträgen),
Gegenstandsloserklärung (nach § 261 oder bei Zurücknahme nach § 256 Abs 3).
2
Die meritorische Entscheidungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung entspricht der für Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 aF) maßgebenden Befugnis. Danach ist der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3
Die Entscheidungsbefugnis umfasst
die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,
die Abweisung der Bescheidbeschwerde,
die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Ein Spruchbestandteil „Der Beschwerde wird stattgegeben“ oder „Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben“ allein ist kein tauglicher gesetzeskonformer Spruch; als solcher kommt (im Fall einer meritorischen Erledigung) nur eine der drei in § 263 Abs 1 ausdrücklich genannten Varianten in Betracht (Tan...