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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 258

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1)
1-5a
II.
Zurückweisung der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 2)
6-10

I. Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1)

1

Ein Beitritt ist nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hierzu Legitimierten eingebracht wurde (vgl zB ; ). Der Beitritt setzt weiters die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde voraus (vgl Stoll, BAO, 2623; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 257, 732).

2

Nach § 258 Abs 1 ist der Beitritt schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl ; ). Auch die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Bescheidbeschwerde ist nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (; ).

Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbe...

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