BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 258
Übersicht
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I. | Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) | 1-5a |
II. | Zurückweisung der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 2) | 6-10 |
I. Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1)
1
Ein Beitritt ist nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hierzu Legitimierten eingebracht wurde (vgl zB ; ). Der Beitritt setzt weiters die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde voraus (vgl Stoll, BAO, 2623; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 257, 732).
2
Nach § 258 Abs 1 ist der Beitritt schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl ; ). Auch die Unterfertigung (Mitunterfertigung) einer von der in Anspruch genommenen Person eingebrachten Bescheidbeschwerde ist nicht als förmlicher Beitritt anzusehen (). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (; ).
Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbe...