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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 249

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Grundregel des § 249 Abs 1
1-3a
II.
Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2)
4, 5
III.
Erweiterung durch § 93 Abs 6
6
IV.
Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249
7, 8

I. Grundregel des § 249 Abs 1

1

Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).

Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beschwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht; sie...

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