BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 249
Literatur: Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 5/1981, 5 (10); Werndl, Steuerrecht, Rz 384; Marschner/Puchinger, Der Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012, FJ 2011, 336 (341); Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (215); Fellner/Peperkorn, Die Bescheidbeschwerde und das abgabenbehördliche Beschwerdeverfahren, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.34-2.38.
Übersicht
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I. | Grundregel des § 249 Abs 1 | 1-3a |
II. | Erweiterung für Haftungspflichtige (§ 249 Abs 2) | 4, 5 |
III. | Erweiterung durch § 93 Abs 6 | 6 |
IV. | Erweiterung des Geltungsbereiches des § 249 | 7, 8 |
I. Grundregel des § 249 Abs 1
1
Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs 1 erster Satz).
Wird sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (somit bei dem für die Beschwerdeerledigung zuständigen Gericht) eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (nach dem letzten Satz des § 249 Abs 1). Die Einbringung beim Verwaltungsgericht berührt die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde nicht; sie...