BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 246
Literatur: Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 246 BAO (Juni 2021); Ritz, VwGH: Zurechnung durch Parteienvertreter eingebrachter Rechtsmittel, ZSS 2022, 144; Fuchs, Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung, AFS 2023, 221.
Erlässe: Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen ( BMF-010103/0209-IV/2013), Abschn 2.1.2.2.
Übersicht
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I. | Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1) | 1-7 |
II. | Sonderregelung für Feststellungs- und Grundsteuermessbescheide (§ 246 Abs 2) | 8-15 |
I. Allgemeine Regelung (§ 246 Abs 1)
1
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs 1).
Darüber hinaus sieht § 248 die Rechtsmittelbefugnis des Haftungspflichtigen gegen Bescheide über den Abgabenanspruch vor. Überdies ist der Adressat eines Beschlagnahmebescheides befugt, den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Bescheidbeschwerde anzufechten (dies ergibt sich aus § 225 Abs 1 zweiter Satz iVm § 248).
Immer dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, sich Klarheit dar...