BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 243
Literatur: Baldauf, Die bedingte Verfahrenshandlung: Unwirksamkeit des Erklärten? SWK 2012, 395; Ryda/Langheinrich, Zentrale Aspekte der BAO-Normierungen rund um die neue Bescheidbeschwerde, FJ 2014, 208 (209); Stieger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 243 BAO (Juli 2020); Drapela/Knechtl, Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach der BAO, Wien 2023, 179-188.
Erlässe: LStR 2002, Rz 912i; VPR 2021, Rz 503.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-5 |
II. | Bescheide | 6-12 |
I. Allgemeines
1
Ordentliche Rechtsmittel (iSd BAO) sind Bescheidbeschwerden, Vorlageanträge und im Anwendungsbereich des § 288 (zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden) Berufungen (vgl zB Ritz, taxlex 2015, 205).
2
Für ordentliche Rechtsmittel gegen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergangene Bescheide gelten nur die Bestimmungen des FinStrG.
3
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mündliche Beschwerden sind nach Maßgabe des § 85 Abs 3 lit b und c zulässig.
4
Dem § 86a (idF BGBl I 2022/108) zufolge können Anbringen auch, soweit es durch Verordnung des BMF zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werde...