BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 242
Literatur: Vock, Verfahrensrechtliche und unionsrechtliche Aspekte des nationalen Emissionszertifikatehandels, AVR 2022, 2 (4).
Erlässe (zu den §§ 242 und 242a): RAE, Rz 1956-1958.
1
§ 242 dient - ebenso wie etwa die Rundungsvorschrift des § 204 - dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung (zB Ritz, ÖStZ 1996, 227; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 242 Rz 1).
2
§ 242 verbietet lediglich die zwangsweise Einbringung von Abgabenbeträgen unter 20 Euro, steht jedoch einer Entrichtung (zB durch Verwendung von Guthaben gem § 215 Abs 1 bis 3) nicht entgegen (vgl zB RAE, Rz 1956).
3
In Wertzeichen sind (bzw waren vor dem ) insbesondere Gebühren nach dem GebG zu entrichten (vgl § 3 Abs 2 und Abs 3 GebG). Diesbezügliche Nebenansprüche sind vor allem die Gebührenerhöhungen gem § 9 GebG (Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 242 Rz 3). Solche Abgaben (Gebühren und Gebührenerhöhungen) sind unabhängig von ihrer Höhe vollstreckbar. Sind Gebühren nicht in Wertzeichen zu entrichten, so gilt § 242.
Zu Wertzeichen siehe auch § 211 Rz 18e.
Der Klammerausdruck „(Stempelmarken)“ nach dem Wort „Wertzeichen“ in § 242 Abs 1 ist durch das StRefG 2020 (BGBl I 2019/103) entfallen.
4
Die Rückzahlung (§ 239) von unter 20 Euro liegenden Beträgen ist zulässig. Hie...