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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 228

Christoph Ritz

1

Gem § 228 wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten sind vor Vollstreckung grundsätzlich einzumahnen. Die im § 227 Abs 4 vorgesehenen Ausnahmen gelten diesfalls zwar nicht, jedoch die im § 228 zweiter Satz genannten (insbesondere für den Fall der Zusendung einer Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) spätestens eine Woche vor Ablauf der Nachfrist des § 210 Abs 5).

2

Nach § 228 leben Abgabenschuldigkeiten wieder auf

  • infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 (Herauslösung von einem Gesamtschuldner entrichteter Beträge aus der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung),

  • infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 (Rückzahlung einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe),

  • bei Rückgängigmachung einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung (vgl hierzu RAE, Rz 1379 ff).

3

Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt etwa vor,

  • wenn die Buchung nicht belegkonform erfolgte (RAE, Rz 1375; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 228 Anm 2; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 228 Rz 2; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 228 Rz 5) oder

  • wenn eine Zahlung oder sonstige Gutschrift auf eine Schuldigkeit verrechnet wurde, die auf Grund der § 238 (Einhebungsverjährung) berei...

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