BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 223
1
Auf den Umtausch gegebener Sicherheitsleistungen besteht gegebenenfalls ein Rechtsanspruch (Stoll, BAO, 2350; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 223, 653; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 223 Rz 1; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 223 Rz 2). Er setzt die Gleichwertigkeit der ursprünglichen Sicherheit und der Ersatzsicherheit voraus.
1a
Vertragliche Pfandrechte können nur mit Zustimmung der Abgabenbehörde ausgetauscht werden (RAE, Rz 1109; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 223 Rz 1; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 223 Rz 2).
2
Die Genehmigung, eine Sicherheit austauschen zu dürfen, hat - ebenso wie die Anordnung der Ergänzung der Sicherheit bzw anderweitiger Sicherheiten - mit Bescheid zu erfolgen (vgl zB Stoll, BAO, 2350; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 223, 653; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 223 Rz 2; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 223 Rz 1).