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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 218

Christoph Ritz

1

§ 218 enthält eine im Verhältnis zu § 313 speziellere Regelung (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 218 Anm 1; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 218 Rz 1).

2

Nach § 218 BAO sind Kosten vom Abgabepflichtigen zu ersetzen, die der Abgabenbehörde entstehen bei der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 BAO

Scheitert die Einziehung an der mangelnden Deckung des Kontos, so liegt keine Entrichtung iSd § 211 Abs 1 Z 2 vor; daher können in diesem Fall keine Kosten „bei“ der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 entstehen.

Gemeint ist vermutlich, dass jene Kosten, die der Abgabenbehörde als Folge der in der Bestimmung genannten drei Gründen (mangelnde Deckung, Widerruf, Erstattung) entstehen, zu ersetzen sind.

(Rz 3 und 4 bleiben frei)

5

§ 58 Abs 3 ZaDiG 2018 lautet:

„(3) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 74 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht aut...

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