BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 218
Literatur: Ritz, Optimierungsbedarf in der BAO idF Jahressteuergesetz 2018, AFS 2019, 2 (4); Koch in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 7 Kap 3.32.2.
1
§ 218 enthält eine im Verhältnis zu § 313 speziellere Regelung (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 218 Anm 1; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 218 Rz 1).
2
Nach § 218 BAO sind Kosten vom Abgabepflichtigen zu ersetzen, die der Abgabenbehörde entstehen bei der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 BAO
aufgrund mangelnder Deckung des Kontos,
bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gem § 58 Abs 3 ZaDiG 2018 oder
bei Erstattung gem § 70 ZaDiG 2018.
Scheitert die Einziehung an der mangelnden Deckung des Kontos, so liegt keine Entrichtung iSd § 211 Abs 1 Z 2 vor; daher können in diesem Fall keine Kosten „bei“ der Entrichtung gem § 211 Abs 1 Z 2 entstehen.
Gemeint ist vermutlich, dass jene Kosten, die der Abgabenbehörde als Folge der in der Bestimmung genannten drei Gründen (mangelnde Deckung, Widerruf, Erstattung) entstehen, zu ersetzen sind.
(Rz 3 und 4 bleiben frei)
5
§ 58 Abs 3 ZaDiG 2018 lautet:
„(3) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 74 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht aut...