BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 203a
1
In § 203a soll ergänzend (zu § 198a) vorgesehen werden, dass die Festsetzung von in Wertzeichen zu entrichtenden Abgaben (zB Parkometerabgaben) ebenfalls mittels formloser Zahlungsaufforderung erfolgen darf (ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 46).
2
Die Entrichtung durch Verwendung von Wertzeichen ist beispielsweise in folgenden Abgabenvorschriften vorgesehen:
§ 5 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung (ABl der Stadt Wien Nr 51/2005),
§ 5 Abs 2 Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz (ABl 1989/11),
§ 7 Abs 1 Grazer Parkgebührenverordnung 2006 (ABl 2006/3).
3
Nach § 1 Abs 3 (Wiener) ParkometerG 2006 (idF LGBl 2023/36) kann die Vorschreibung der Abgabe durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 203a BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.