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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 198a

Christoph Ritz

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§ 198a (idF BGBl I 2023/110) wird in ErlRV 2086 BlgNR 27. GP, 45 f, wie folgt erläutert:

„Einige landesgesetzliche Bestimmungen sehen die Festsetzung von Abgaben mittels formloser Zahlungsaufforderung vor (zB § 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 3 Wiener Hundeabgabegesetz, § 4 Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz, § 5 Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, § 8 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955, § 13 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004, § 10 Salzburger Benützungsgebührengesetz, § 21 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998). Diese Bestimmungen stehen in einem Spannungsverhältnis zu § 7 Abs. 6 F-VG 1948 (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 198 Tz 4a). § 198a BAO soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, indem für Landes- und Gemeindeabgaben abweichend von § 198 BAO erlaubt wird, Abgaben durch formlose Zahlungsaufforderungen festzusetzen. Um dem Rechtschutzbedürfnis der Abgabepflichtigen Genüge zu tun, soll einerseits diese Möglichkeit nur für die Festsetzung von Abgabenbeträgen relativ geringer Höhe vorgesehen werden sowie andererseits ...

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