BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 194
Literatur: Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner, Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden, Wien 2014, 224-231; Kdolsky in WEKA, Abgabenverfahren, Reg 8, Kap 2.4.; Mühlberger, Grundsteuererhebung bei Eigentümerwechsel, ÖGZ 11/2023, 60; Posch, Analoge Anwendung der Regelungen von Einheitswertbescheiden für Grundsteuermessbescheide, LexisNexis Rechtsnews 35645; Ritz, Grundsteuer und BAO, AFS 2024, 122 (123).
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-5 |
II. | Grundsteuer | 6-10 |
I. Allgemeines
1
Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (zB ; LVwG Tirol , LVwG-2024/50/2013-2; LVwG Tirol , LVwG-2024/50/2123-2), für Zerlegungsbescheide (§ 196) und für Zuteilungsbescheide (§ 197). Sie sind den abgeleiteten Bescheiden auch vor Rechtskraft im formellen Sinn zugrunde zu legen (siehe § 195).
Messbescheide sind auch dann isoliert rechtskraftfähig, wenn sie in kombinierten Bescheiden (Sammelbescheiden) ergehen (nach § 194 Abs 1 zweiter Satz). Diese Bestimmung ist bloß klarstellend (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 194 Anm 5).
Messbescheide sind für die Grundsteuer vorgesehen.
Messbescheide waren für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag (und dem Gewerbekapital)...