BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 192
Erlässe: EStR 2000, Rz 652l, 1349a, 5899, 6010; KStR 2013, Rz 1589.
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Die Verbindlichkeit von Bescheiden (Bindungswirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung) als typische Bescheidwirkung besteht nicht nur für die Partei, sondern auch gegenüber Behörden für andere Verfahren (siehe auch § 92 Rz 2 und 3 sowie § 116 Rz 5 und 11).
Diese Wirkung (Bindung) betont § 192 für die in Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen. Sie besteht (dem letzten Halbsatz des § 192 zufolge) bereits vor Rechtskraft (im formellen Sinn) des Feststellungsbescheides (vgl Achatz, NZ 1988, 218; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 192 Anm 4; LVwG NÖ , LVwG-AV-1675/001-2023). Sie setzt die wirksame Zustellung (Bekanntgabe) des betreffenden Grundlagenbescheides an denjenigen (an die Partei), für den (die) die Bindung bestehen soll, voraus (; , 93/15/0088).
Eine Bindung an Abgabenbescheide kann auch für eine hiervon „abgeleitete“ Abgabe bestehen. Dies gilt etwa für Verspätungszuschläge (§ 135), wo eine Bindung...