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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 191

Christoph Ritz

Erlässe: EStR 2000, Rz 4141f, 5904, 6906; UmgrStR 2002, Rz 954, 16212d; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 7.

Übersicht


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I.
Ergehen von Feststellungsbescheiden
1, 2
II.
Wirken von Feststellungsbescheiden
3-7
III.
Teilwirksamkeit (§ 191 Abs 5 und 6)
8-17

I. Ergehen von Feststellungsbescheiden

1

Nach § 93 Abs 2 haben Bescheide im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die sie ergehen. § 191 Abs 1 und 2 konkretisieren diesen Grundsatz für Feststellungsbescheide (vgl ). Diese Bescheide haben denjenigen (diejenigen), an die sie ergehen, im Spruch zu nennen. Daher hat zB der Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) die betroffene Personenvereinigung (-gemeinschaft) zu nennen.

2

Nach §...

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