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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 173

Christoph Ritz

1

Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (; ; ; , Ra 2023/13/0026).

Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 72; Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 173Abs 1 BAO Abschn 3.2.).

Auch Aufforderungen zur schriftlichen Abgabe einer Zeugenaussage sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO bzw verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).

Die Befolgung sol...

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