BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 173
Literatur: Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 173 Abs 2 BAO (Mai 2000), § 173 Abs 2 BAO (März 2011); Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 173; Zorn, VwGH zur Zeugeneinvernahme durch das BFG, RdW 2022, 880.
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Die Abgabenbehörde entscheidet, ob sie den Zeugen zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie seine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt in ihrem Ermessen (; ; ; , Ra 2023/13/0026).
Die Ermessensübung hat ua zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist und ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben; weiters sind auch Interessen des Zeugen (Anreise, Zeitaufwand) sowie verwaltungsökonomische Überlegungen (wegen allfälliger Zeugengebühren) zu berücksichtigen (vgl Ritz, ÖStZ 1996, 72; Schaubmair in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 173Abs 1 BAO Abschn 3.2.).
Auch Aufforderungen zur schriftlichen Abgabe einer Zeugenaussage sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO bzw verfahrensleitende Beschlüsse iSd § 25a Abs 3 VwGG und § 88a Abs 3 VfGG (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 173 Rz 1).
Die Befolgung sol...