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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 166

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Beweisen
1-5
II.
Beweismittel
6
III.
Verbot geheimer Beweismittel
7
IV.
Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote
8-13

I. Beweisen

1

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).

2

Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom

  • Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),

  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe § 167 Rz 6-10),

  • Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung (siehe § 167 Rz 7),

  • Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (siehe § 183 Rz 1 und 1a),

  • grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten (siehe Rz 8-13).

3

Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Haftung nach § 9 (), mit § 138 () und mit Auslandssachverhalten (zB Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84).

4

Gegebenenfalls genügt die Glaubhaftmachung, etwa für die Wiedereinsetzungsgründe (§ 308 Abs 1), für die Aussa...

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