BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 166
Übersicht
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I. | Beweisen | 1-5 |
II. | Beweismittel | 6 |
III. | Verbot geheimer Beweismittel | 7 |
IV. | Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote | 8-13 |
I. Beweisen
1
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).
2
Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom
Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe § 167 Rz 6-10),
Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung (siehe § 167 Rz 7),
Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (siehe § 183 Rz 1 und 1a),
grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten (siehe Rz 8-13).
3
Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Haftung nach § 9 (), mit § 138 () und mit Auslandssachverhalten (zB Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84).
4
Gegebenenfalls genügt die Glaubhaftmachung, etwa für die Wiedereinsetzungsgründe (§ 308 Abs 1), für die Aussa...