BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 165
Literatur: Stoll, Auskunftspflichten und Geheimnisschutz im Abgabenrecht, in Ruppe (Hrsg), Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben, Wien 1980, 185 (217); Simsalik, Verfahrensrechtliche Konflikte zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren, Wien 1999, 34 f; Urtz, Neueste Entwicklungen bei der erhöhten Mitwirkungspflicht, in Lang/Jirousek, Loukota-FS, 597 (616); Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 68 f; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 165; Gunacker-Slawitsch, Amtswegigkeit und Mitwirkung im Abgabenverfahren, Wien 2020, 262.
1
Dem § 165 zufolge soll zunächst der Abgabepflichtige befragt und/oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, bevor andere Personen (etwa als Auskunftspersonen oder Zeugen) einvernommen werden sowie bevor Sachverständige beigezogen werden oder ein Augenschein vorgenommen wird. § 165 betrifft nicht die Durchführung des im § 168 vorgesehenen Urkundenbeweises ( 402/63).
2
Der sich aus § 165 ergebende Grundsatz soll verhindern, dass Dritte unnötigerweise Kenntnis vom Bestand oder von ungeklärten Elementen eines Abgabenrechtsverhältnisses erlangen; er soll weiters Dritten vermeidbare Mühen und Unannehmlichkeiten ersparen (Stoll in Ruppe, Geheim...